§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Zentrum deutsche Sportgeschichte" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V." im Namen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist es, die deutsche Zeitgeschichte des Sports zu erforschen, zu dokumentieren und öffentlichkeitswirksam zu vermitteln.
Die Tätigkeit des Vereins konzentriert sich auf drei Felder:
Forschung Der Verein leistet sowohl aus eigener Initiative wie auch im Rahmen von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber Forschungsarbeit.
Sammlung Der Verein sammelt und dokumentiert Informationen zur Zeitgeschichte des Sports. Hierzu zählen Akten, Pressematerial, Publikationen sowie Zeitzeugengespräche. Angestrebt wird der Aufbau einer Datenbank.
Politische Bildung Der Verein leistet politische Bildungsarbeit. Hierzu zählt Jugend- und Erwachsenenbildung sowie Veranstaltungen für besondere Zielgruppen. Es werden Tagungen, Seminare sowie Stadtführungen konzipiert und umgesetzt. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Institutionen ähnlicher Zielsetzung an.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszweckes mit Aufgaben betraut, die sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder wahrnehmen (z. B. beratende, gestaltende oder Verwaltungsaufgaben), so können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat
a) vollberechtigte Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
- Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, aus dem hervorgehen muss, ob eine vollberechtigte oder eine fördernde Mitgliedschaft beantragt wird, entscheidet der Vorstand. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nicht beantragt werden, sondern wird auf Initiative des Vorstands verliehen.
- Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Er ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
- Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Auflösung einer juristischen Person,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres wirksam, wenn er beim Vorstand schriftlich acht Wochen zuvor eingegangen (Datum des Poststempels) ist.
- Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss stehen dem Ausgeschlossenen die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Rechte zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
- Von den Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Fördermitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrag. Fördermitglieder nehmen an den Veranstaltungen des Vereins kostenlos teil.
- Über die Höhe und Einführung von Mitgliederbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt Ziele, Zwecke und Arbeit des Vereins.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes vollberechtigte Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl (§ 8 Abs. 1 / § 8 Abs. 6) und Abberufung (§ 8 Abs. 8) des Vorstandes,
2. Wahl eines Kassenprüfers,
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Berichtes des Kassenprüfers,
4. Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
5. Aufstellen von Richtlinien über die Arbeit des Vorstandes,
6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und ggf. von Aufnahme- und Mahngebühren,
7. Genehmigung des von dem Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
8. Beschlüsse über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
9. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
10. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sowie deren Beschlussfassung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Für Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen der eingetragenen Vereinsmitglieder notwendig.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
- Innerhalb von acht Wochen hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, wenn ein Vorstandsmitglied oder der Vorstand in seiner Gesamtheit zurückgetreten ist.
- Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann mit einfacher Mehrheit beschließen, Gäste zuzulassen.
- Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
- Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Er ist nur bei Anwesenheit beider Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll von einem seiner Mitglieder aufzunehmen, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes seiner Mitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der eingetragenen Vereinsmitglieder gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Mitglieder des Vorstandes oder der Vorstand insgesamt können während der Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes oder Vorstandes abberufen werden.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand kann bei Bedarf einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der aus höchstens fünf Personen besteht, und der die Aufgabe hat, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke (§ 2), vor allem aber bei Fragen der Forschung und Dokumentation fachlich zu beraten.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen wird wie folgt verfahren: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erforschung der Geschichte des Sports.
Satzung mit Stand der Beschlussfassung vom 20.09.2004
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